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Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

I. Allgemeines

Den Lieferungen und Leistungen des Verkäufers liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen werden nur aufgrund einer schriftlichen und ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers wirksam. Maßgeblich für die Geschäftsbeziehung ist das Bestätigungsschreiben des Verkäufers gemäß § 346 HGB. Ein etwaiger Widerspruch muss unverzüglich erfolgen.

II. Verpackung

Die Preise verstehen sich in handelsüblicher Verpackung. Für die Folienverpackung und ihre weitere Behandlung gilt die Verpackungsordnung deren einzelne Regelungsteile auf der Homepage des Verkäufers einzusehen sind oder auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Kosten für Paletten werden gesondert in Rechnung gestellt, eine Rücknahmeverpflichtung für die Paletten und die Transporthilfen besteht nicht.

III. Lieferung, Abladen

Leistungsort ist die Baustelle/Lager des Käufers. Das Abladen der Ware ist vom Käufer in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu gewährleisten. Kommt es zu Verzögerungen oder Rückfrachten, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er den ihm nachzuweisenden Schaden zu ersetzen. Sollten Abladungen durch den Fahrer des Spediteurs notwendig werden, muss dem Verkäufer zuvor gegenüber eine schriftliche Haftungsfreistellung durch eine insoweit autorisierte Person des Käufers erklärt werden. Im Übrigen ist der Leistungsort die Verladestelle des Verkäufers (Lieferung ab Werk), seine Lieferpflicht ist erfüllt, sobald die Ware das Werk verlässt. Hiermit geht die Gefahr auf den Käufer über.

IV. Lieferzeit

  1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  3. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist.
  5. Der Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ist dem Verkäufer zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Der Verkäufer haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Der Verkäufer ist zu selbstständigen Teillieferungen berechtigt.

V. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für den Verzug gelten die Regelungen der §§ 286, 288 BGB. Skontovereinbarungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

VI. Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung

  1. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferungen mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen und den Verkäufer unverzüglich zu informieren. Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge­obliegenheiten ordnungsgemäß und schriftlich nachgekommen ist.
  2. Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung für die Mangelfreiheit der Ware. Die Verpflichtung für die Gewährleistung beträgt ein Jahr.
  3. Ist die Mängelrüge begründet ist der Verkäufer zur Mängelbeseitigung und Nachbesserung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Schlägt diese fehl, ist der Verkäufer zur nochmaligen Nachbesserung berechtigt. Ist die Ware bereits weiter verarbeitet, ist eine Nachbesserung ausgeschlossen. Das Recht des Käufers, Minderung zu verlangen oder vom Verkauf zurückzutreten, bleibt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unberührt.
  4. Ein Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, soweit nicht wenigstens grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt dann nicht, wenn der Schaden aufgrund eines Mangels eingetreten ist, der arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Kann dem Verkäufer kein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann, sind alle Schadenersatzansprüche mit Ausnahme der nachstehenden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt insbesondere für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Etwaige Verarbeitungsempfehlungen sind vom Käufer bzw. Verarbeiter in jedem Fall darauf hin zu überprüfen, ob die Produkte für die besonderen Verhältnisse und des besonderen Verwendungszweckes anwendbar und geeignet sind. Technische Beratungen, Auskünfte, Verarbeitungsempfehlungen erfolgen nach bestem Wissen, Zusicherungen sind hiermit ebenso wenig verbunden wie der Verweis auf die Industrienormen der DIN, EN, ISO pp. Etwaige fehlerhafte Beratungsleistungen sind nur dann haftungsrelevant, wenn ein schriftlicher Beratungsvertrag geschlossen wurde.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund sie herrühren vor. Dies gilt auch bei Entgegennahme von Schecks bis zu deren Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.
  2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich mitgeteilt wurde.
  3. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt der Käufer zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers schon jetzt wertanteilmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer in Höhe des Restkaufanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung der Kaufpreisforderung schon jetzt ab. Wird Ware an der Miteigentum besteht veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
  4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, an den Verkäufer zu zahlen. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber erfüllt. Von Rechtshandlungen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

VIII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, das Landgericht Koblenz.

IX. Rechtswahl

Für jegliche Streitigkeit aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.




-Fassung 2013-


Brohlburg Dämmstoff- und Recyclingwerke GmbH & Co. KG
Am weißen Haus 4 · 56626 Andernach